II.
WAS BESAGT
DIE GESETZGEBUNG?
1. DIE GESETZGEBUNG
Auf Ebene der Europäischen Union wurde am 23. Oktober 2000 die „Rahmenrichtlinie im Bereich der Wasserpolitik“ verabschiedet. (Europäische Richtlinie 2000/60/CE). Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Schutzmaßnahmen für ihre Wasserressourcen zu ergreifen.
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> Diese Richtlinie ist auf folgender Webseite abrufbar:
« Was ist WRRL ? »
Auf Ebene der Wallonischen Region wurden mehrere Dekrete für die Unternehmen erlassen:
- Dekret vom 7. Oktober 1985 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen die Verschmutzung
- Sektorbezogene Bedingungen zur Ableitung von Abwasser
- Dekret vom 30. April 1990 über den Schutz und die Gewinnung von Grundwasser und zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser
- Dekret vom 30. April 1990 zur Einführung einer Abgabe für die Einleitung von industriellem und häuslichem Abwasser
Die drei Hauptverpflichtungen für ein Unternehmen:
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> Die Selbständigen und KMU, die von Wasserentnahmen und/oder der Ableitung von Schmutzwasser betroffen sind, müssen eine komplexe Gesetzgebung einhalten.
- Über eine Wasserentnahme- und Ableitungsgenehmigung verfügen: Die Entnahme von aufbereitbarem Grundwasser sowie die Ableitung von industriellem Abwasser in Oberflächengewässer oder die öffentliche Kanalisation sind im Rahmen der Umweltgenehmigung genehmigungspflichtig. Das Unternehmen muss zudem eine Abgabe zahlen.
- Die Ableitungsbestimmungen einhalten: Das Unternehmen muss die in der Umweltgenehmigung vorgeschriebenen Ableitungsnormen einhalten. Hinsichtlich der Ableitung des Abwassers muss das Unternehmen sich den sektorbezogenen Bestimmungen beugen.
„Es dürfen im Abwasser keine Stoffe enthalten sein, die Folgendes verursachen können: eine Gefahr für das Wartungspersonal der Kanalisationen und der Kläranlagen; eine Beschädigung oder Verstopfung der Kanalisationen; eine Behinderung der Betriebsfähigkeit der Förder- und Kläranlagen; eine starke Verunreinigung des Oberflächenwassers, in das die öffentlichen Kanalisationen münden.“
Sie dürfen außerdem keine Mineralöle, entzündbaren chemischen Stoffe oder flüchtigen Lösungsmittel, gefährlichen Stoffe wie zum Beispiel photochemische Flüssigkeiten, Herbizide sowie feste Abfälle, die vorher zerkleinert worden sind, oder Gegenstände enthalten.
Jede Ableitung von industriellem Abwasser unterliegt der „Allgemeinen Gesetzgebung über die Ableitung von Abwasser in die gewöhnlichen Oberflächengewässer, die öffentliche Kanalisation und die künstlichen Ableitwege für Regenwasser“. (Diese Regelung ist hier abrufbar.)
- Die Abgabe auf das abgeleitete Abwasser zahlen: Jedes Jahr muss das Unternehmen eine Abgabe auf das abgeleitete Industrie- und Haushaltsabwasser entrichten, die auf die abgeleiteten Mengen und den Schmutzgehalt des Abwassers berechnet wird.
2. DIE UMWELTGENEHMIGUNG
Für jedes Unternehmen sind die Umweltgenehmigung und die Betriebsbedingungen die erste Informationsquelle, um sich über die Gesetzgebung und die geltenden Umweltnormen zu informieren.
Im Antrag auf Umweltgenehmigung werden mehrere Seiten den Auswirkungen der Unternehmensaktivität auf das Wasser gewidmet (Seiten 12 bis 16). Dort werden verschiedene Aspekte näher beleuchtet: die Aufzählung der Wasserableitungen und die Art des abgeleiteten Wassers, die Eigenschaften der Abwasserableitung und des Kühlwasser, die Gegenwart von Schmutzstoffen im abgeleiteten Wasser, die Bestimmung des abgeleiteten Wassers (öffentliche Kanalisation, Oberflächengewässer, Versickerung in den Boden…) sowie die eingesetzten Mittel für die Verringerung der Auswirkungen.