Nachhaltigkeits-Handbuch

pesticides

II.
WAS BESAGT
DIE GESETZGEBUNG?

1. DAS WALLONISCHE DEKRET ÜBER DIE BODENBEWIRTSCHAFTUNG

Das neue „Wallonische Dekret über die Bodenbewirtschaftung“ wurde am 5. Dezember 2008 verabschiedet. Es trat am 18. Mai 2009 in Kraft.

Das Dekret bezweckt eine Klärung des juristischen Rahmens der wallonischen Politik im Kampf gegen die Bodenverschmutzung. Darin werden die neuen Verpflichtungen hinsichtlich des Bodenschutzes (vorbeugende Maßnahmen, um die Entstehung neuer Verunreinigungen zu vermeiden) und der Sanierung verunreinigter Böden (Maßnahmen zur Wiederherstellung) festgelegt. Auch sieht es die Schaffung einer Datenbank über den Bodenzustand (BDES) in der Wallonischen Region vor. Diese Datenbank wird derzeit erstellt. Sie wird für alle Verwaltungen, die betroffenen Eigentümer und Betreiber sowie für die Notare und Bodenexperten zugänglich sein. Die Notare werden vor jeder Immobilientransaktion überprüfen müssen, ob das betroffene Grundstück in dieser Datenbank gelistet wird oder nicht.

Mehr Infos?
  1. Die Direktion des Bodenschutzes erlässt und setzt die Bestimmungen dieses Dekrets um
  2. Das neue Dekret „Boden“ kann auf der Webseite der Mittelstandsvereinigung (UCM) runtergeladen werden
Siehe auch:
  • Die Broschüre „Le décret wallon relatif à la gestion des sols“, Mittelstandsvereinigung (UCM), Dezember 2009, 14 S. Verfügbar auf: www.ucm.be > environnement > outils et documentation > publications et documentation conférences.
  • Die Broschüre „Tout savoir sur la nouvelle législation relative à la gestion des sols en Région wallonne“, Réseau Intersyndical de Sensibilisation à l’Environnement (RISE), Brüssel, November 2009, 9 S. Verfügbar auf: www.rise.be

Die in diesem Dekret enthaltenen Verpflichtungen beziehen sich in erster Linie auf die Grundstücke, wo potentiell den Boden verschmutzende Aktivitäten stattfinden oder stattgefunden haben (historische Bodenverschmutzung). (Die Liste der Aktivitäten und/oder Anlagen, die für den Boden ein Risiko darstellen, sind in Anhang 3 des Dekrets angeführt).

Zu diesen Aktivitäten, die eine schwerwiegende Gefahr für den Boden darstellen, gehören nur Aktivitäten des Industriesektors. In Anhang 3 werden auch die Aktivitäten der Garagen-Karosserien, der Metallwerkstätten mit über 20 KW Maschinenleistung, die Mini-Zapfsäulen für Treibstoff zur internen Verwendung der Unternehmen, die Heizöl-Tanks, sobald sie über 25.000 Liter umfassen usw. angeführt.

Die Unternehmen, deren aktuelle oder vormalige Aktivität im Anhang 3 gelistet wird oder deren Grundstück in der Datenbank genannt wird, müssen (sobald die Datenbank funktionstüchtig ist) systematisch und zu bestimmten Zeitpunkten ihrer Aktivität Bodenanalysen durchführen lassen: anlässlich der Erneuerung der Umweltgenehmigung, bei einer Übergabe, bei der Einstellung der Aktivität oder bei Konkurs.

Zudem sind andere Bestimmungen in dem Dekret vorgesehen, um weitgehend eine vorteilhafte Bodenbewirtschaftung zu fördern:

  • Jede Person muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um den Boden zu schützen und jeder neuen Bodenverschmutzung vorzubeugen;
  • Der Betreiber oder die aufsichtshabende Person (breitere Begriffsdefinition als der Eigentümer) müssen, wenn sie über die Gegenwart von Schadstoffen oder verlassenen Abfällen in Kenntnis sind, sofort den zuständigen Beamten des Gemeindekollegiums der betroffenen Gemeinde(n) informieren;
  • Sollten ernste Hinweise dahingehend bestehen, dass eine Verschmutzung oder unerlaubte Abfälle vorhanden sind, kann die Verwaltung beschließen, Untersuchungen durchführen zu lassen (Orientierungsstudien, Charakterisierungsstudien) und ggf. die Sanierung zu befehlen.
Davon abgesehen kann jeder eine freiwillige Untersuchung durchführen lassen (Orientierungsstudien, Charakterisierungsstudien) und ggf. nach Mitteilung an die zuständige Verwaltung die Sanierung einleiten.

2. DIE UMWELTGENEHMIGUNG

Für jedes Unternehmen sind die Umweltgenehmigung und die Betriebsbedingungen die erste Informationsquelle, um sich über die Gesetzgebung und die geltenden Umweltnormen zu informieren.

Im Antrag auf Umweltgenehmigung werden die Einflüsse der wirtschaftlichen Aktivität auf den Boden auf mehreren Seiten angesprochen:

  • in der allgemeinen Projektpräsentation (S. 3 und 4 „Kurze Beschreibung des Standorts und der Umgebung des Projekts“, Natürliches (Boden, Untergrund, Oberflächen- und Grundwasser) und menschliches Milieu;
  • durch die Ableitung von Wasser (S. 15 „Setzt das Projekt eine oder mehrere Ableitungen von Haushaltswasser in das Oberflächenwasser, in einen künstlichen Abflussweg für Regenwasser oder durch Versickerung in den Boden voraus?“);
  • auf Seite 21 „Hat das Projekt Auswirkungen auf den Menschen, die Fauna, die Flora, den Boden, das Klima, die Landschaft, die materiellen Güter und das Kulturerbe?“.