Nachhaltigkeits-Handbuch

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II.
WAS BESAGT
DIE GESETZGEBUNG?

Mehr Infos?
  • http://beswic.be (Belgisches Kenntniszentrum für Wohlbefinden am Arbeitsplatz)

In Belgien ist das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Arbeit die Referenz. Die meisten Ausführungserlasse zu diesem Gesetz sind im Kodex über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz enthalten. Dieses Gesetz über das Wohlbefinden ist die Umsetzung der europäischen Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.

Die Gesetzgebung umfasst zurzeit zwei Teile, in denen die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer und Dritter, die am Arbeitsplatz anwesend sind (Zulieferer, Selbständige, Lehrlinge, Zeitarbeiter…) festgelegt werden:

  • Das Gesetz und der „Kodex über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz“
  • Die Allgemeine Verordnung über den Schutz am Arbeitsplatz (RGPT). Die RGPT ist seit 1947 die koordinierte Fassung aller gesetzlichen und allgemeinen Bedingungen über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer. Seit 1993 wird sie schrittweise durch den Kodex über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz ersetzt.

Das Wohlbefinden geht alle Unternehmen was an.

Der Arbeitgeber und die gesamte Führungshierarchie sind für die Sicherheit im Unternehmen verantwortlich. Natürlich können sie die Sicherheit nicht alleine garantieren und muss jeder sich dafür einsetzen und dazu beitragen.

  • Der Arbeitgeber: Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, das Wohlbefinden seines Personals am Arbeitsplatz zu garantieren und zu fördern. Er muss dafür Sorge tragen, dass optimale Arbeitsbedingungen herrschen, die Sicherheit des Personals garantiert wird, seine Gesundheit geschont und die Unfallrisiken beseitigt werden. Er muss in seinem Unternehmen eine gute Risikovorsorge treffen. Dazu muss er:
    • die Aspekte einschätzen, die bei der Arbeit eine Gefahr darstellen können, und die möglichen Risikoquellen identifizieren; außerdem die Risiken identifizieren, die eine schlechte Zusammenarbeit unter den Arbeitnehmern oder sogar in der Organisation selbst des Unternehmens verursachen können;
    • die nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Risiken zu begrenzen;
    • die verschiedenen Maßnahmen in einem Fünfjahresplan für die Vorbeugung oder in einem jährlichen Aktionsplan zusammenfassen;
    • die betroffenen Personen über die Risiken, die für sie bestehen, und über die eingeleiteten Maßnahmen informieren.
  • Die Führungshierarchie: Unter Führungshierarchie versteht man jede Person, die Befehle zur Ausführung von Aufgaben erteilen kann, wie unter anderen die Kolonnenführer, Vorarbeiter, Abteilungsleiter, Führungspersonal usw. Die Führungshierarchie ist für die tägliche Ausführung der Politik zur Gefahrenverhütung verantwortlich. Sie muss daher:
    • dem Arbeitgeber ihre Ansichten und Ratschläge über die Politik zur Gefahrenverhütung mitteilen;
    • Unfälle und Vorfälle, die stattgefunden haben, untersuchen und Maßnahmen vorschlagen, damit dies nicht mehr vorkommt;
    • das Arbeitswerkzeug, die Schutzausrüstungen, die gefährlichen Substanzen und Zubereitungen, … kontrollieren und auf die korrekte Verwendung achten;
    • den Arbeitnehmern die Sicherheitsvorschriften mitteilen, und sich davon überzeugen, dass diese verstanden und angewendet werden.
  • Der Arbeitnehmer:Das Wohlbefinden am Arbeitsplatz ist nur möglich, wenn sich alle aktiv dafür einsetzen. Jeder Arbeitnehmer muss daher:
    • die (individuelle oder kollektive) Schutzausrüstung richtig benutzen, die gefährlichen Produkte korrekt verwenden, das Arbeitswerkzeug sachgerecht manipulieren usw. Es kommt vor, dass Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen sind, diese aber nicht befolgt werden, weil man etwa Zeit gewinnen oder „produktiver“ sein möchte;
    • die Informationen weiterleiten. Der Arbeiternehmer kann am besten über die Arbeitsbedingungen urteilen, weil er als erster davon betroffen ist. Sobald in einer Arbeitssituation ein Risiko entsteht, muss der Arbeitnehmer sofort den internen Dienst für Gefahrenverhütung und Arbeitsschutz benachrichtigen (siehe nachstehende Definition);
    • dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Verbesserungsvorschläge für Risikosituationen unterbreiten (siehe nachstehende Definition);
    • die Sicherheitsvorschriften insbesondere bei der Arbeit mit gefährlichen Maschinen oder Produkten einhalten.

All diese Anweisungen gelten selbstverständlich auch für Dritte (Zulieferer, Selbständige, Zeitarbeiter, Praktikanten…), die am Arbeitsplatz anwesend sind.

  • Der interne Dienst und der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Arbeitsschutz.

In jedem Unternehmen muss mindestens eine Person mit den Aufgaben des Gefahrenverhütungsberaters beauftragt werden, selbst wenn das Unternehmen nur einen einzigen Arbeitnehmer beschäftigt. In den Unternehmen, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, kann der Arbeitgeber selbst diese Funktion ausüben. Wenn er nicht über die notwendigen Kompetenzen verfügt, muss er einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Arbeitsschutz damit beauftragen. Ein Unternehmen, das mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, muss einen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Arbeitsschutz einrichten. In den Unternehmen, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, muss außerdem ein Ausschuss für Gefahrenverhütung und Arbeitsschutz gegründet werden. Dieser Ausschuss hat zur Aufgabe, bei der Verfassung einer Politik über das Wohlbefinden mitzuhelfen und Ansichten und Vorschläge zu unterbreiten (zum Beispiel: beim Ankauf von individuellen Schutzausrüstungen, bei der Umsetzung der Pläne der Gefahrenverhütung…).

Mehr Infos?

Siehe Seite des FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung:

www.emploi.belgique.be

  • Der externe Dienst für Gefahrenverhütung und Arbeitsschutz:

Es ist verständlich, dass ein Unternehmen nicht immer über Fachleute für alle Bereiche der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz verfügen kann. Für die Aufgaben, die das Unternehmen nicht selbst ausführen kann, muss es daher einen externen Dienst beauftragen. So kann das Unternehmen zum Beispiel einen Arzt dieses externen Dienstes fragen, um die ärztlichen Untersuchungen durchzuführen. Auf diese Weise ergänzen sich der interne und der externe Dienst.

  • Der externe Dienst zur technischen Kontrolle am Arbeitsplatz (SECT):

Die Unternehmen kontaktieren diese unabhängige Kontrollstelle, wenn sie bestimmte Maschinen oder Anlagen kontrollieren oder abnehmen müssen (elektrische Anlagen, Aufzüge, Lifts…).

Der FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung ist mit seinen Inspektionsdiensten dafür zuständig, dass die Gesetzgebung über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz eingehalten wird.