Nachhaltigkeits-Handbuch

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II.
WAS BESAGT
DIE GESETZGEBUNG?

1. DIE GESETZGEBUNG

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  • Auf föderaler Ebene gilt immer noch das Gesetz über die Bekämpfung der Luftverschmutzung vom 28. Dezember 1964. Der Königliche Erlass vom 8. August 1975 regelt die Verhütung der Luftverschmutzung in industriellen Verbrennungsanlagen durch Schwefeloxid und Staub.
  • Auf Ebene der Wallonischen Region sind vier Erlasse ausschlaggebend:
    • der Erlass vom 23. Juni 2000 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität;
    • der Erlass vom 18. Juli 2002 zur Festlegung sektorbezogener Bedingungen bezüglich der Anlagen und/oder Tätigkeiten, wo Lösungsmittel verwendet werden;
    • der Erlass vom 13. November 2002 zur Festlegung der Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe;
    • der Erlass vom 25. März 2004 für ein Programm zur fortschreitenden Verminderung der Emissionen von SO2, NOx, VOCphot und NH3.

2. DER LUFT-KLIMA-PLAN der WALLONIE

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> Plan Air-Climat

Im Jahr 2009 hat die Wallonische Region ein Aktionsprogramm „Luft-Klima“ verabschiedet, das sich mit der globalen Problematik der Luftverschmutzung und der Klimaerwärmung beschäftigt. In diesem Plan werden 100 konkrete Maßnahmen angeführt, um sowohl die Klimaherausforderungen sowie die Verbesserung der Qualität der Luft, die wir einatmen, zu erreichen.

3. DIE UMWELTGENEHMIGUNG

Sowohl auf europäischer Ebene (Richtlinie IPCC 96/61/CE) wie auch in der wallonischen Gesetzgebung wird der Ansatz bevorzugt, für jeden Sektor oder sogar für jede Anlage, wenn dies in einem Sektor notwendig erscheint, spezifische Emissionsnormen festzulegen. Diese Bedingungen werden für die Unternehmen in der Umweltgenehmigung festgelegt und ermöglichen somit auf eine Reduzierung der Emissionen je nach den Eigenschaften des Unternehmens.

Für jedes Unternehmen sind die Umweltgenehmigung und die Betriebsbedingungen die erste Informationsquelle, um sich über die Gesetzgebung und die geltenden Umweltnormen zu informieren.

Im Antrag auf Umweltgenehmigung, werden die Einflüsse der wirtschaftlichen Aktivität auf die Luft auf den Seiten 17 bis 21 angesprochen: Insbesondere werden folgende Themen angesprochen:

  • Werden im Rahmen des Projekts luftverunreinigende Stoffe freigesetzt?
  • Entstehen im Rahmen des Projekts Geruchsbelästigungen, die außerhalb des Unternehmens wahrnehmbar sind?
  • Entstehen im Rahmen des Projekts Lärmbelästigungen, die außerhalb des Unternehmens wahrnehmbar sind?
  • Werden im Rahmen des Projekts Vibrationen verursacht?