Nachhaltigkeits-Handbuch

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II.
WAS BESAGT DIE GESETZGEBUNG?

1. Die Gesetzgebung

Seit Ende 2005 überarbeitet die Europäische Union die gesamte europäische Abfallgesetzgebung. Zuerst hat die Europäische Kommission die thematische Strategie für Abfallvermeidung und -verwaltung veröffentlicht und eine neue Rahmenrichtlinie verabschiedet (Richtlinie 2008/98/CE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien).

Jeder europäische Mitgliedstaat muss diese Richtlinie in das nationale oder regionale Gesetz umsetzen.

In Belgien wird die in der Wallonischen Region geltende Gesetzgebung über die Abfälle im wallonischen Abfallgesetzbuch geregelt, dessen Umsetzung im wallonischen Abfallplan festgelegt wird. (wallonischer Abfallplan „Horizon 2010“, wallonischer Abfallplan „Horizon 2020“). Für die Region Brüssel-Hauptstadt gilt der Abfallvermeidungs- und Abfallbewirtschaftungsplan.

Die europäische „Abfallrichtlinie“ enthält eine Abfallhierarchie in fünf Stufen:

  1. Die Vermeidung des Abfalls, d.h. vermeiden, dass Abfall überhaupt entsteht. Das ist zum Beispiel dank besserer Herstellungsverfahren möglich.
  2. Die Wiederverwendung, zum Beispiel indem Produktionsreste wieder im Herstellungsprozess verwendet werden.
  3. Das Recycling, zum Beispiel durch Industrierecycling (Recycling von Papier, Metallen, Naturholz, Glas, Kunststoffen und auch Altöl und Lösungsmittel…)
  4. Die sonstige Verwertung der Abfälle, die nicht vermieden oder recycelt werden konnten, d.h. dass sie eine neue Zweckbestimmung erhalten. Zum Beispiel:
      • die landwirtschaftliche Verwertung (Viehfutter, Ausbringung…);
      • die Verwertung im Bauwesen (vor allem die Bau- und Abbruchabfälle);
      • die energetische Verwertung.
  5. Die Beseitigung der Abfälle
      • durch die Abfallverbrennung (wenn ein Teil der Energie wiederverwendet wird, spricht man von energetischer Verwertung). Abfälle dürfen nirgendwo verbrannt werden, es sei denn in Abfallverbrennungsanlagen, die von den regionalen Behörden zugelassen sind.
      • durch die Ablagerung in Technischen Entsorgungszentren (Mülldeponien). Diese Anlagen müssen von den regionalen Behörden genehmigt sein.

Alle Unternehmen sind verpflichtet, bei der Verwaltung der entstandenen Abfälle die geltenden Gesetzgebungen und Vorlagen einzuhalten, die in ihrer Umweltgenehmigung stehen. Es ist verboten, die Abfälle vor Ort zu verbrennen oder zu vergraben.

2. Die Umweltgenehmigung

Jedes Unternehmen, das sich über die Gesetzgebung und die geltenden Umweltnormen informieren möchte, kann solche Informationen in erster Linie in der Umweltgenehmigung und in den Betriebsbedingungen finden.

Im Antrag auf Umweltgenehmigung wird die Art und die Menge der Abfälle, die im Rahmen der Aktivität entstehen, auf Seite 8 („Liste der Lager für Stoffe, Substanzen und Abfälle“) und auf Seite 11 „Abfälle“ erörtert.