II.
WAS BESAGT DIE GESETZGEBUNG?
1. DIE GESETZGEBUNG
Mehrere Regelungen und Gesetze regeln die Auswirkungen von Anlagen oder die Ausübung wirtschaftlicher und industrieller Aktivitäten auf die Naturgebiete. Die wichtigsten davon sind:
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- Das Gesetz von 1973 über den Erhalt der Natur schützt bestimmte Arten und ihre Lebensräume und führt eine Reihe von Zonen mit einem besonderen Status ein: Feuchtgebiete mit biologischem Interesse, besondere Vogelschutzgebiete, besondere Schutzgebiete, unterirdische Hohlräume wissenschaftlichen Interesses, domaniale und anerkannte Naturschutzgebiete, Einführung des europäischen Schutzgebietssystems „Natura 2000“.
- Das Wallonische Gesetz über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie (CWATUPe) sieht Folgendes vor:
- das Verbot, Gebäude in Naturgebieten, Grünzonen und Forstzonen zu errichten;
- die Verpflichtung, eine vorherige Städtebaugenehmigung einzuholen für das Anpflanzen und Abholzen von Wäldern, für das Anlegen von Weihnachtsbaumplantagen, das Fällen alleinstehender hochstämmiger Bäume in Grünzonen und Bäumen auf Grundstücken, für die eine Baugenehmigung eingereicht worden ist, die Rodung oder Veränderung von schützenden Vegetationsbereichen;
- die Verpflichtung, eine vorherige Städtebaugenehmigung einzuholen für das Fällen oder die Veränderung des Aussehens von bemerkenswerten Bäumen und Hecken und die Entfernungen einzuhalten zu Neubauten, Umbauten und erheblichen Änderungen des Bodenreliefs in der Nähe von bemerkenswerten Bäumen und Hecken.
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- Das Rundschreiben „Hecken“ fördert den Schutz der Umwelt und im Sinne der Aufwertung der Landschaft die Anpflanzung von Hecken (vorzugsweise aus einheimischen Sorten) anstelle von Zäunen. Für die Genehmigungen in einem ländlich geprägten Wohngebiet, in einem Landwirtschaftsgebiet und in den Gebieten, wo die Allgemeine Regelung über Bauten in ländlichen Gegenden gilt, wird die Anpflanzung von einheimischen Baumhecken anstelle von Zäunen so wie auch der Erhalt bestehender Hecken als eine Städtebauabgabe auferlegt. Für das Anpflanzen einheimischer Baumhecken werden Zuschüsse gewährt.
- Für die Projekte, die Gegenstand eines Antrags auf Umweltgenehmigung oder einmaliger Genehmigung sind, müssen der Einfluss des Projekts auf die Fauna und Flora sowie auch ggf. auf ein Natura-2000-Gebiet angegeben werden.
Unternehmen und Natura-2000-Schutzgebiete
Natura 2000 ist ein Netzwerk für die gesamte Europäische Union, das natürliche Lebensräume umfasst, die wegen der Artenvielfalt von sehr großem Interesse sind und lebende Arten beherbergen, deren Schutz als Priorität angesehen wird.
Bei jedem Antrag auf Genehmigung für ein Projekt, das einen direkten oder indirekten Einfluss auf ein Natura-2000-Schutzgebiet haben kann, schreiben die europäischen Richtlinien dem Antragsteller vor, auf „angemessene“ Weise einzuschätzen, ob ein Projekt ein Natura-2000-Schutzgebiet „auf erhebliche Weise“ beeinflusst oder nicht.
Bei Fragen über die möglichen Auswirkungen seiner Aktivität auf ein Natura-2000-Schutzgebiet kann ein Unternehmen sich an den territorial zuständigen Außendienst der Abteilung Natur- und Forstwesen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie wenden.
> Die Karte der Natura-2000-Gebiete ist auf der Webseite www.natura2000.wallonie.be abrufbar.
> Für den Öffentlichen Dienst der Wallonie: http://environnement.wallonie.be
2. DIE UMWELTGENEHMIGUNG
Für jedes Unternehmen sind die Umweltgenehmigung und die Betriebsbedingungen die erste Informationsquelle, um sich über die Gesetzgebung und die geltenden Umweltnormen zu informieren.
Im Antrag auf Umweltgenehmigung werden die Auswirkungen der wirtschaftlichen Aktivität auf die Artenvielfalt vor allem auf Seite 22 erörtert, wo die Auswirkungen eines Projektes auf Natura-2000-Gebiete untersucht werden.
Die anderen Einflüsse auf die Artenvielfalt werden generell auf Seite 20 („Sonstige Auswirkungen auf die Umwelt“) und Seite 21 („Hat das Projekt Auswirkungen auf den Menschen, die Tiere, die Pflanzen, den Boden, das Klima, die Landschaft, die materiellen Güter und das Kulturerbe?“) angesprochen.